AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma G&GÂ
1. Geltungsbereich
(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von G&G - vertreten durch die Gebrüder Gretzmeier - erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahmen der Ware oder Annahme der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des anderen Vertragsteils unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen G&G und dem anderen Vertragsteil zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
2. Zustandekommen des Vertrages
(1) Die Angebote von G&G sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung von G&G.
(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
(3) Das Bar- und Servicepersonal von G&G ist nicht befugt, mündlich Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen oder diesen abändern.
3. Leistungen
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus dem Dienstleistungsvertrag bzw. der Auftragsbestätigung. Nebenabsprachen, die den Umfang der vertraglichen Leistungen abändern, bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung von G&G.
4. Miete von technischen Geräten (Kaffeemaschinen, Wasserkocher etc.)
Die technischen Geräte werden in einwandfreiem Zustand angeliefert. Davon hat sich der Auftraggeber zu überzeugen. Sollten nach Veranstaltungsschluss Mängel an den zuvor einwandfreien Geräten festgestellt werden, so behält sich G&g Cocktails vor, die entstandenen Reparatur und evtl. Fahrtkosten in vollem Umfang in Rechnung zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Maschinen nicht vom Personal von G&G bedient wurden.
5. Preise
(1) Es gelten die Preise des Dienstleistungsvertrages bzw. der Auftragsbestätigung. Sofern sich aus dem Vertrag bzw. der Auftragsbestätigung ein Preis nicht ergibt, gilt der Preis gemäß der aktuellen Angebotsliste von G&G.
(2) G&G behält sich das Recht vor, bei Verträgen mit einem mehr als 12 Monate im Voraus liegenden Lieferungs-/Leistungstermin den Gesamtpreis entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen für Personal oder Materialpreise zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 25 % des vereinbarten Preises, so hat der Auftraggeber ein Kündigungsrecht.
(3) Die Preise verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen MwSt.
6. Zahlungsbedingungen
(1) Eine Gesamtrechnung erfolgt nach Ende der Veranstaltung. Sie ist sofort nach Rechnungseingang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(2) Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist G&G berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 8 %, zu fordern.
(3) Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von G&G anerkannt sind.
(4)Bei Stornierung des Auftrages von bis zu 21 Kalendertagen vor dem vereinbarten Termin sind 30% der vereinbarten Nettoauftragssumme zur Zahlung fällig. Die gesamte Nettoauftragssumme wird bei Stornierung von bis zu 7 Kalendertagen vor dem vereinbarten Termin zur Zahlung fällig.
(5) G&G - vertreten durch die Gebrüder Gretzmeier - ist dem Auftraggeber zum Schadenersatz wegen einer vertraglichen Verpflichtung nur dann gehalten, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit an der Entstehung des Schadens nachgewiesen werden kann. Auf- und Abbau
Der Aufbau der Bar erfolgt in Abhängigkeit vom Beginn der Veranstaltung am Vortag oder am ersten Veranstaltungstag. Der Abbau erfolgt sogleich nach Ende der Veranstaltung oder nach Vereinbarung. Die Einzelheiten werden vorher mit dem Veranstalter abgesprochen.
7.Technische Vorraussetzungen (nur Messestand)
In der Nähe der Bar werden ein Stromanschluss, eine Spülgelegenheit (Spülmaschine) sowie Lagermöglichkeiten für Getränke und sonstige Warenvorräte (separater Vorratsraum oder Spülküche) benötigt. Direkt an der Bar ist eine kleine Spülgelegenheit für Cocktailshaker etc. erforderlich.
8. Arbeitszeiten, Überstunden
Die Tages- und Stundenhonorare für Barkeeper, Hostessen etc. beziehen sich auf die im Kostenvoranschlag angegebene Bewirtungszeit. Tagespauschalen für Messen beziehen sich auf eine Arbeitszeit von 09.00 - 18.00 Uhr. Bei darüber hinausgehendem Einsatz wird jede Mehrstunde für den Barkeeper mit Euro 45,- und für eine Hostess mit Euro 25,- berechnet.
9. Übernachtungen
(1) Die notwendigen Übernachtungen gehen zu Lasten des Veranstalters und werden - sofern der Veranstalter die Hotelbuchung nicht unmittelbar auf seine Rechnung vorgenommen hat - mit der Gesamtrechnung abgerechnet.
(2) Je nach Veranstaltungsbeginn und Veranstaltungsende erfolgt die Anreise am Vortage oder am ersten Veranstaltungstag, die Abreise am letzten Veranstaltungstag oder am Tag danach.
(3) Das Hotel muss in der Nähe des Veranstaltungsortes liegen (max. 25 KM), ansonsten muss die An- und Abfahrt gesondert berechnet werden.
10. Messe-/Parkausweise und Sondereinfahrtsgenehmigungen
Messeausweise für den Barkeeper und ggf. weiteres Personal sowie Parkausweise werden vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Ebenfalls benötigt G&G eine Sondereinfahrtsgenehmigung auf das jeweilige Messezentrum.